Der BFH hat mit Urteilen vom 17.05.2018 i.S. VI R 66/15 und VI R 73/15 entschieden:

1. Ein landwirtschaftlicher (Eigentums-)Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen aufgegeben.

2. Das Verpächterwahlrecht setzt auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft voraus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Wirtschaftsgüter mitverpachtet werden. Daran fehlt es, wenn eine Mitunternehmerschaft nach Aufgabe ihres land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen (Grundstücke) den Mitunternehmern jeweils zu Alleineigentum überträgt.

3. Die Grundsätze der Realteilung sind in einem solchen Fall nur anwendbar, wenn die bisherigen Mitunternehmer die ihnen zugeteilten Grundstücke einem eigenen Betriebsvermögen widmen.

4. Die bloße Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen führt als solche grundsätzlich nicht zu land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen des Verpächters.

Die Umsetzung dieser Entscheidungen in der Praxis über den konkret entschiedenen Fall hinaus regelt nun ein aktuelles Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen, das zum Az. IV C 7 – S-2230 / 21 / 10001 :007 unter dem 17.05.2022 an die Finanzbehörden der Länder gegangen ist. Das Schreiben kann im Internet aufgerufen werden unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2022-05-17-uebertragung-und-ueberfuehrung-von-land-und-forstwirtschaftlichem-vermoegen-aus-einer-mitunternehmerschaft-und-verpaechterwahlrecht-bei-land-und-forstwirtschaftlichen-betrieben.html.

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