Ein nds. Landkreis hatte in früheren Jahren einem Landhändler die Umnutzung im Außenbereich gelegener Grundstücke, in dem Zusammenhang auch einen Anbau gestattet, und zwar zum Zwecke der Lagerung/Zwischenlagerung von Getreide und Handelsdünger in loser Form, also als Schüttgut. Mitgenehmigt wurden acht Einstellplätze für PKW und Einstellplätze für „Bauernfahrzeuge“, also offenbar die Transportfahrzeuge der Landhandelskunden. Dieses zunächst auch so genutzte Grundstück wurde späterhin verkauft und der neue Eigentümer baute die Bestandsgebäude um. Er verlegte sich nun auf die Lagerung/Zwischenlagerung von Kartoffeln, dämmte zu dem Zweck die Dachflächen neu, gestaltete die Gebäude im Übrigen als Kühllager mit entsprechender Kältetechnik aus. In diesem Kühllager lagerte er Kartoffeln, die in Kisten oder auf Paletten verpackt sind, ein. Die Freiflächen nutzte er teilweise um, um dort nun Container und Kartoffelkisten zu lagern.
Nachdem der Landkreis die Umstellung der Nutzungen festgestellt hatte, untersagte er die Nutzung der Kartoffellagerhalle und des Lagerplatzes unter Anordnung des Sofortvollzugs. Damit war der neue Eigentümer nicht einverstanden. Er legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wiederherzustellen. Das VG hat diesen Eilantrag abgelehnt. Auf die Beschwerde hin hebt das Nds. OVG (Beschluss vom 13.06.2022 i.S. 1 ME 38/22) die Anordnung des Sofortvollzugs aus formalen Gründen (keine ausreichende Begründung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) auf, billigt es aber ansonsten die rechtliche Einschätzung des Landkreises mit folgenden Erwägungen:
Jede Baugenehmigung lasse ein bestimmtes Nutzungsspektrum zu, habe also eine bestimmte Variationsbreite. Von daher sei es im konkreten Fall so, dass die vom Landkreis bereits erteilten Baugenehmigungen die Lagerung landwirtschaftlich erzeugter Produkte generell zuließen, soweit an diese Lagerung nicht im Einzelfall besondere Anforderungen zu stellen oder aber mit ihr besondere Gefahren verbunden seien. Im konkreten Fall, so das OVG weiter, überschritten Umbau und Umnutzung der vormals einfachen Lagerhalle in ein gedämmtes und mit Kältetechnik ausgestattetes Kühllager indessen die Variationsbreite der Baugenehmigungen erheblich. Mit der geänderten Nutzung gingen typischerweise andere Anforderungen an die Erschließung, die Baukonstruktion, die Anlagensicherheit und den Immissionsschutz einher; insoweit unterschieden sich die Auswirkungen eines Kühllagers auf seine Umgebung deutlich von denjenigen einer einfachen Lagerhalle. Ob dieser Umbau/diese Umnutzung mit dem öffentlichen Baurecht vereinbar sei, bedürfe – zumal im nicht überplanten Außenbereich – der Prüfung in einem eigenständigen neuen Genehmigungsverfahren. Die Umnutzung sei vom Bestandsschutz der Alt-Genehmigungen jedenfalls nicht mehr gedeckt.