Die Kläger betreiben im Außenbereich einer Gemeinde im Rheinland einen Pferdehaltungsbetrieb. Nachdem Ihnen bereits mehrfach die Umnutzung von Bestandsgebäuden, teilweise auch zum beliebigen Wohnen, genehmigt worden war, haben sie bei der beklagten Bauaufsichtsbehörde beantragt, ihnen nunmehr auch einen positiven Bauvorbescheid für die Umnutzung eines Lager- und Werkstattgebäudes in eine weitere Wohneinheit zu gestatten. Der Kläger zu 2), der auf dem Hof ständig mitarbeite, wolle dort nun auch wohnen. Das habe existenzielle Bedeutung für den Familienbetrieb. Die beklagte Bauaufsichtsbehörde vermochte einen Privilegierungstatbestand i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht zu erkennen und erklärte, auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, der die Umnutzung landwirtschaftlicher Bestandsgebäude erleichtere, könnten sich die Kläger nicht berufen. Es seien bereits fünf weitere Wohneinheiten, die dem beliebigen Wohnen dienten, vorhanden. Deshalb sei § 35 Abs. 2 BauGB einschlägig und danach sei das Vorhaben der Kläger nicht zulassungsfähig.

Das VG Köln hat mit Urteil vom 26.01.2021 (2 K 5255/19) die Verpflichtungsklage der Kläger abgewiesen. Auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB könnten sich die Kläger nicht berufen, weil der Wohnbedarf des Klägers zu 2) ohne weiteres bereits mit den vorhandenen Wohneinheiten (eine Betriebsleiterwohnung und fünf weitere, nicht privilegierte Wohneinheiten) abgedeckt werden könne. Zudem wohne der Kläger zu 2) unweit der Hofstelle. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB greife nicht, weil die Vorschrift max. drei Wohnungen je Hofstelle zulasse. § 35 Abs. 2 BauGB verhelfe der Klage schließlich nicht zum Erfolg, weil ein wirksamer Landschaftsplan entgegenstünden. Im Anschluss an diese Feststellung formuliert das Gericht den amtlichen Leitsatz:

„Beeinträchtigt ein Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 1. Alt. BauGB, weil es mit den Verboten eines Landschaftsplans nicht in Einklang zu bringen ist, kann es nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht zugelassen werden. § 35 Abs. 4 BauGB hilft über dieses Hindernis nicht hinweg, weil sich diese Bestimmung auf diesen öffentlichen Belang nicht bezieht.“

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