Nach § 568 BGB bedarf die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum der Schriftform. Eine inhaltsgleiche Vorgabe findet sich in § 594 f. BGB für den Landpachtvertrag. Danach gilt das Erfordernis der Schriftform gerade auch für sämtliche Kündigungserklärungen im Landpachtrecht. Diese Vorschrift des Landpachtrechts ist zwingendes, also nicht abdingbares Recht, so dass Klauseln in einem Landpachtvertrag, die eine Kündigung ohne Schriftform für zulässig erklären, nichtig sind. Dementsprechend gilt das Erfordernis der Schriftform für Kündigungen gerade auch für Landpachtverträge, die nur mündlich abgeschlossen worden sind.
Vor dem Hintergrund ist auch für den Landpachtvertrag von unmittelbarem Interesse, was das LG Wuppertal am 04.08.2021 i.S. 9 T 128/21 zur Kündigung eines Mietvertrags über Wohnraum, also zu § 568 BGB entschieden hat. In jenem Fall stritten Vermieter und Mieter über die Wirksamkeit der Kündigung eines Mietvertrages über Wohnraum. Die Kündigungserklärung war auf einem Briefbogen des Vermieters geschrieben, jedoch von einer anderen Person mit dem Zusatz „i.A.“ unterzeichnet worden. Außerdem war der Text des Schreibens in der „wir-Form“ verfasst und enthielt er keinen Hinweis auf eine Bevollmächtigung. Die Mieterin wies die Kündigung u.a. aus diesem Grund zurück. Der Vermieter hielt die Kündigung für wirksam und erhob Räumungsklage. Das LG Wuppertal hat der Mieterin mit dem vorgenannten Beschluss vom 04.08.2021 Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Kündigung des Vermieters sei wegen der Nichtbeachtung der sich aus dem Gesetz ergebenden Schriftform unwirksam. Zwar könne sich ein Vermieter bei einer Kündigung vertreten lassen, wobei dann aber die Stellvertretung in der Kündigung offengelegt werden müsse. Aus dem Kündigungsschreiben, so das LG Wuppertal, müsse sich ergeben, dass der Unterzeichnende als Vertreter handelt. Dies sei bei einer Unterzeichnung mit „i.A.“ allein noch nicht der Fall.
Der Vertragspartei, die einen Landpachtvertrag, was nach der Eingangsbemerkung ohnehin nur schriftlich möglich ist, kündigen will, ist also dringend zu raten, ein Kündigungsschreiben persönlich zu unterzeichnen oder aber dafür Sorge zu tragen, dass ein in ihrem Auftrag kündigender Dritter, etwa ein Angestellter, die Bevollmächtigung offen legt und am besten, um der Konsequenz der Zurückweisung der Kündigung gem. § 174 BGB von vornherein zu begegnen, auch sogleich nachweist.