Eine Anordnung der Stadt Flensburg zur Wiederherstellung einer Waldfläche südlich der Mads-Clausen-Straße bleibt sofort vollziehbar. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat am 27.04.2021 (5 MB 2/21) eine Beschwerde der Antragstellerin gegen eine Entscheidung des VG Schleswig im Eilverfahren zurückgewiesen.
Die Antragstellerin – ein Flensburger Unternehmen – hatte im Sommer 2020 ohne vorherige Genehmigung auf einer Fläche von ca. 1.200 m² Bäume und Boden entfernt und eine Schotterfläche angelegt. Die Waldfläche gehört dem Unternehmen und grenzt unmittelbar an ihr Betriebsgelände an. Zur Begründung führte die Antragstellerin unter anderem aus, ihr sei von einem Mitarbeiter der Stadt mitgeteilt worden, sie dürfe einen Waldweg bauen.
Dieser Argumentation folgte das OVG nicht, sondern bestätigte nach summarischer Prüfung im Ergebnis die Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde. Die Umgestaltung sei ein rechtswidriger Eingriff in Natur und Landschaft nach dem Landesnaturschutzgesetz und eine ungenehmigte Umwandlung von Wald nach dem Landeswaldgesetz. Es sei eine Schneise in einen ursprünglich geschlossenen Baumbestand geschlagen und eine beträchtliche Bodenmenge abgegraben worden. Die mit Betonschotter befestigte Fläche erschließe den Wald nicht als ein bedarfsgerechter Waldweg, sondern erscheine bei natürlicher Betrachtung nach ihrer Lage, Größe und Beschaffenheit als ein Fremdkörper in dem sie seitlich umgebenden Wald. Ein funktionaler oder sonstiger Bezug zu dem Wald sei nicht erkennbar. Die gesetzliche Vermutung einer erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushalts habe die Antragstellerin nicht widerlegt.