In seinem bereits am 27.07.2020 verkündeten, jetzt veröffentlichten Beschluss [II B 39/20 (AdV)] hat der BFH entschieden, dass Urenkeln für eine Schenkung durch die Großeltern grundsätzlich lediglich ein Freibetrag in Höhe von 100.000,00 € zusteht. Urenkel, so der BFH, seien keine Enkel, nämlich keine „Kinder der Kinder“, für welche der Freibetrag bekanntlich 200.000,00 € ausmacht.
Der BFH-Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem die Urgroßmutter zwei Urenkeln eine Immobilie geschenkt hatte, und zwar unter Begründung eines lebenslangen Nießbrauchsrechts für ihre Tochter/die Großmutter der Urenkel. Die Urenkel machten im Rahmen der Schenkungsteuerveranlagung Freibeträge von jeweils 200.000,00 € geltend, denn sie seien – so ihr Vortrag – „Kinder der Kinder“. Der BFH hat nun den Standpunkt der Finanzverwaltung und des FG bestätigt; es handele sich bei den Urenkeln lediglich um „Abkömmlinge der Kinder“, so dass der Freibetrag 100.000,00 € betrage. Der BFH behandelt die Urenkel also so wie auch die sonstigen Personen der Steuerklasse I.