Die beklagte Bauaufsichtsbehörde hat dem beigeladenen Bauherrn die Baugenehmigung für eine Erweiterung seines Pferdeeinstellbetriebs (derzeit: 13 Pferde) erteilt. Aufgrund der Genehmigung kann der Beigeladene auf dem teilweise im unbeplanten Innenbereich/teilweise im Außenbereich gelegenen Betriebsgrundstück zukünftig bis zu 25 Pferde einstellen und einen Reitplatz mit Beleuchtung betreiben. Die Kläger, die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren die Aufhebung der Baugenehmigung durch das VG erstreben, wohnen auf einem unmittelbar angrenzenden Grundstück. Zur Begründung ihrer Klage führen sie vor allem aus, dass mit der von der Baubehörde zugelassenen Aufstockung des Pferdeeinstellbetriebes unzumutbare Geruchsbelastungen verbunden sein werden. Das vom Bauherrn beigebrachte Geruchsgutachten überzeuge nicht. Das VG Göttingen weist die Klage mit Urteil vom 08.06.2020 (2 A 382/17) ab. Es führt in den Entscheidungsgründen seines Urteils u.a. aus:

Der Geruchssachverständige habe die relative Nähe des Wohnhauses der Kläger (50 m zum geplanten Stall) durchaus erkannt und zutreffend bewertet.

Der Geruchssachverständige habe die Emissionen, die von den Pferden des Beigeladenen selbst und deren Exkrementen während des Weidegangs ausgehen, im Gutachten zu Recht nicht berücksichtigt. Darauf komme es nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) nicht an; so würden z.B. in anderen Fällen bei einer Wirtschaftsdüngergabe z.B. in Form von Gülle die damit verbundenen Immissionen auf Nachbargrundstücken auch nicht einer Anlage zugeordnet und berücksichtigt.

Schließlich müsse, so das VG, auch wenn eine Pferdehaltung durchaus geruchsintensiv sei, zwischen den Gerüchen verschiedener Tierarten differenziert werden. Die Haltung von Pferden sei im Vergleich zu anderen Tierarten dabei relativ emissionsarm, zumal bei der Stallhaltung die spezifische Einstreumenge pro Tier relativ sehr groß sei.

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