Karbonisat, das in einer Klärschlammanlage durch ein Pyrolyseverfahren erzeugt wird, darf in Deutschland nicht als Düngemittel verwertet werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden (Urteil vom 25.11.2021 – 4 K 1093/20.KO).

Der Kläger, ein kommunaler Zweckverband, ist für die Beseitigung des Abwassers zuständig. Aufgrund einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Beklagten errichtete er eine Klärschlammbehandlungsanlage, in welcher der Klärschlamm im Wege eines Pyrolyseverfahrens gereinigt und dadurch Karbonisat erzeugt wird. Der Kläger beantragte eine Änderungsgenehmigung und gab dabei an, das Karbonisat durch „stoffliches Recycling durch Verwertung als Düngemittel“ beziehungsweise als „Rohstoff in der Düngemittelindustrie“ der Entsorgung zuführen zu wollen. Der Beklagte erteilte auch die beantragte Änderungsgenehmigung, allerdings mit mehreren Nebenbestimmungen. Mit einer dieser Nebenbestimmungen verpflichtete er den Kläger unter Hinweis auf das Fehlen einer nationalen Zulassung des Karbonisats als Düngemittel, einen anderen Entsorgungsweg für den Stoff nachzuweisen. Die beabsichtigte Verwertung stelle keinen ordnungsgemäßen Entsorgungsweg dar.

Dagegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Er begehrt die Erteilung der beantragten Änderungsgenehmigung ohne die Nebenbestimmung. Die Klage hat keinen Erfolg. Die angegriffene Nebenbestimmung ist nach Auffassung des VG Koblenz rechtens. Sie sei zur Sicherstellung eines geeigneten Entsorgungswegs für das Karbonisat erforderlich. Zu den immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten gehöre es, Abfälle zu vermeiden, nicht zu vermeidende Abfälle zu verwerten und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Die vom Kläger beabsichtigte Verwertung durch Recycling und Vermarktung des Karbonisats sei in Deutschland unzulässig. Es liege nämlich weder eine entsprechende Zulassung nach nationalem Recht vor noch könne das Karbonisat nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung als Düngemittel in Deutschland in den Verkehr gebracht werden. Dieses europarechtliche Prinzip sei auf den vorliegenden Sachverhalt der Herstellung und des Vertriebs inländischer Waren nicht anwendbar, weil es an einer grenzüberschreitenden Transaktion fehle. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Düngegesetz. Zwar könnten danach Stoffe als Düngemittel dann in Deutschland in den Verkehr gebracht werden, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat der EU rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden seien und den Anforderungen zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder den Naturhaushalt gleichermaßen wie inländische Stoffe genügten. Diese Regelung sei aber nicht auf Fälle anwendbar, bei denen – wie hier – ein Inverkehrbringen als Düngemittel bereits nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung ausscheide. Denn der nationale Gesetzgeber habe im Düngegesetz keine dieses Prinzip überschießende beziehungsweise weitergehende Regelung schaffen wollen

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