Eine GmbH & Co. KG betreibt Landwirtschaft, und zwar auf etwa 27 ha Grünland durch Aufzucht im Rahmen einer Milchviehwirtschaft. Sie hat bei der beklagten Behörde im Rahmen des Dürrehilfeprogramms 2018 eine Beihilfe beantragt. Diesen Antrag hat die Behörde abgelehnt. Die Bewilligung komme, so die Behörde, nur in Betracht, wenn die gewerblichen Einkünfte 35 % der Gesamteinkünfte nicht übersteigen. Dabei seien im Falle der Klägerin die Einkünfte aller Gesellschafter zusammenzurechnen, die dann zu gut 36 % gewerblicher Natur seien. Daraufhin hat die GmbH & Co. KG Klage erhoben, mit der sie vorgetragen hat, die gewerblichen Einkünfte machten weniger als 35 % der relevanten Gesamteinkünfte aus. Die Klage hat vor dem VG Stade keinen Erfolg; es weist die Klage ab (Urteil vom 30.07.2020, 6 A 625/19). Die Klägerin müsse schon deshalb mit ihrem Anliegen scheitern, weil sie innerhalb der maßgebenden Ausschlussfrist nur unzureichende Angaben gemacht häbe. Ein Dürrebeihilfeantrag einer GmbH & Co. KG setze voraus, dass nicht nur Angaben zu den Einkünften und dem Vermögen der Kommanditisten gemacht würden, sondern auch zu Einkünften und Vermögen der Komplementär-GmbH. Diese Angaben habe die Antragstellerin in ihrem Antrag unterlassen. Die vom Gericht selbst formulierten Leitsätze der Entscheidung lauten:

Der Antrag auf Dürrebeihilfe ist nicht entscheidungsfähig, wenn eine GmbH & Co. KG keine Angaben zu Einkünften und Vermögen der Komplementär-GmbH gemacht hat. Diese Angaben können nach Ablauf der Antragsfrist nicht nachgeholt werden. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte diese Frist als Ausschlussfrist handhabt.

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