Alle Fachplanungsgesetze enthalten eine Vorschrift, wonach bereits im Vorfeld der Planfeststellung sog. Vorarbeiten durchgeführt werden dürfen (vgl. z.B. § 16a des Fernstraßengesetzes und § 17 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes). Grund dafür ist, dass bereits für die Planfeststellung bestimmte Daten, etwa im Hinblick auf die Tragfähigkeit des Grund und Bodens, die Auswirkungen der Infrastrukturmaßnahme auf den Grundwasserhaushalt, vorliegen müssen. Dabei dürfen die Fachplanungsträger die Grundstücke allerdings nicht bereits kraft Gesetzes betreten, sondern müssen das Betretungsrecht und die anschließende Duldung der Vorarbeiten durch den Grundstückseigentümer, ggf. auch den Pächter, durch dementsprechende Verwaltungsakte umsetzen. Dagegen kann man sich vor den Verwaltungsgerichten zur Wehr setzen und solche Anträge haben im Einzelfall durchaus Erfolg. Ein Beispiel ist der Fall, der dem Beschluss des BVerwG vom 27.10.2020 (7 VR 4.20) zugrunde liegt. In jenem Fall sollte ein Grundstückseigentümer durch eine Anordnung vom 01.09.2020 verpflichtet werden, auf seinem Grundstück Grundwassermessstellen bis zum 31.12.2030 zu dulden, also für mehr als ein Jahrzehnt. Das BVerwG führt in seinem im Eilverfahren ergangenen Beschluss, mit dem es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Grundstückseigentümers gegen die Duldungsanordnung teilweise wiederherstellt, aus: Das dürfte voraussichtlich eine entschieden zu lange Duldungsfrist sein.

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