In Rheinland-Pfalz stellte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd durch Rechtsverordnungen drei Trinkwasserbrunnen unter Schutz. Die Brunnen erstrecken sich auf einen Geltungsbereich von insgesamt über über 400 ha. Die Verordnungen setzen verschiedene Schutzzonen fest, in denen u.a. die Verwendung von Düngemitteln und Gülle beschränkt oder ganz verboten ist. Damit sind Landwirte mit zahlreichen Milchkühen, deren Höfe in die Schutzzonen einbezogen sind, nicht einverstanden. Mit ihren gegen die Rechtsverordnungen zur vorläufigen Unterschutzstellung der Brunnen gestellten Normenkontrollanträgen haben sie insbesondere geltend gemacht, die Verbote hätten existenzgefährdende Betriebseinschränkungen zur Folge. Das OVG Rheinland-Pfalz lehnt die Normenkontrollanträge ab und führt zur Begründung aus (Urteile vom 02.03.2022, 1 C 11675 und 11676/20.OVG):

Die Verordnungen könnten sich auf das Wasserhaushaltsgesetz stützen, wonach in einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet vorläufige Anordnungen getroffen werden könnten, wenn anderenfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die Vorschrift diene der Sicherung einer künftigen Wasserschutzgebietsfestsetzung. Aus dem Zweck der Regelung, möglichst unverzüglich einen hinreichenden – vorläufigen – Schutz während des ggf. langwierigen Festsetzungsverfahrens zu gewährleisten, ergebe sich, dass es für den Erlass vorläufiger Anordnungen ausreiche, wenn die Behörde – und im Streitfall das Gericht – aufgrund einer summarischen Prüfung zu dem Ergebnis gelange, dass die getroffenen vorläufigen Anordnungen voraussichtlich auch in der künftigen Wasserschutzgebietsverordnung enthalten sein werden. Ein als Wasserschutzgebiet vorgesehenes Gebiet liege hier vor. Ohne die vorläufige Anordnung wäre auch der mit der künftigen Festsetzung eines Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet. Das in Rede stehende Grund-wasservorkommen, das für die Trinkwasserversorgung geeignetes Wasser liefere, sei schutzwürdig und schutzbedürftig. Es bedürfe der Inschutznahme des quellennahen Teils des Einzugsgebiets des Brunnens, um abstrakte Gefährdungen auszuschließen, die insbesondere durch die land- und forstwirtschaftliche Nutzung entstehen könnten. Die Festlegung der räumlichen Grenzen der einzelnen Schutzzonen sei auf der Grund-lage der vorliegenden Gutachten nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die getroffenen Schutzanordnungen seien auch in sachlicher Hinsicht bei überschlägiger Betrachtung erforderlich, um eine Beeinträchtigung des Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden. Die gemessenen Nitratwerte bestätigten, dass das für die Trinkwasserversorgung in Anspruch genommene Grundwasser auch tatsächlich Ein-wirkungen durch die landwirtschaftliche Grundstücknutzung ausgesetzt sei. Die in den Rechtsverordnungen enthaltenen Verbote und Beschränkungen sowie die normierten Duldungspflichten seien schließlich auch zumutbar. Im Hinblick auf den überragenden Rang des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung sei es nicht zu beanstanden, dass die Behörde der Sicherung des Grundwasservorkommens den Vorrang gegenüber den Eigentümerinteressen eingeräumt habe. Dies gelte selbst in dem Fall, dass die Restriktionen durch ihre Summierung für die Landwirte existenzgefährdend sein sollten, wie von diesen vorgetragen worden sei. Der Verhältnismäßigkeitsausgleich müsse bei Fehlen einer konkreten Gefährdung durch eine Befreiung von den Festsetzungen der Verordnung oder – sofern dies nicht zum Erfolg führe – durch Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz erreicht werden.

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