Das Nds. OVG hat am 17.03.2020 (10 LC 192/18) entschieden: Weihnachtsbaumkulturen sind keine förderfähigen Dauerkulturen i.S.d. Art. 4 Abs. 1 g) VO (EU) Nr. 1307/2013. Weihnachtsbaumkulturen seien weder Reb- noch Baumschulflächen vergleichbar, auch nicht Niederwaldplantagen mit Kurzumtrieb. Sie lieferten auch keine wiederkehrenden Erträge, denn die Weihnachtsbäume würden nur einmal genutzt, nämlich anlässlich des Weihnachtsfestes geschlagen.

Es komme auf den wiederkehrenden Ertrag der konkret angebauten Pflanzen selbst an. Dafür, dass auf die wiederkehrenden betriebswirtschaftlichen Erträge der mit einer Weihnachtsbaumkultur bestandenen Fläche abzustellen sei, böten weder Wortlaut noch Sinnzusammenhang der EU-VO Anhaltspunkte. Anders als Reb- und Baumschulen habe der Verordnungsgeber Weihnachtsbaumkulturen auch nicht ausdrücklich in den Begriff „Dauerkulturen“ eingeschlossen. Das OVG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, weil die entschiedene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich noch nicht geklärt sei.

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