In der RdL 2019, 107, ist das Urteil des OVG NRW vom 18.09.2018 (8 A 1884/16 u. 8 A 1886/16) veröffentlicht worden. Danach genießt bei konkurrierenden „Windkraftanträgen“ der Antrag Vorrang, der als erster entscheidungsreif vorliegt. Es gelte also, so das OVG NRW, das „Windhundprinzip“ mit der Maßgabe, dass das „Rennen“ beginne, sobald prüffähige Genehmigungsunterlagen eingereicht worden seien. Das gelte auch, wenn – wie im Streitfall – eine immissionsschutzrechtliche Voranfrage mit einem Genehmigungsantrag konkurriere. Über die vom BVerwG aufgrund der Beschwerde des vor dem OVG unterlegenen Betreibers zugelassenen Revision will dieses nun am 25.06.2020 (BVerwG 4 C 3.19 u. 4 C 4.19) verhandeln und mutmaßlich auch entscheiden.

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