Das OLG Hamm hat unter dem 11.11.2020 einen Beschluss erlassen (11 U 126/20) in dem es den Kläger auf die Absicht des Gerichts hingewiesen hat, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Dem liegt folgender Fall zugrunde:

Der Kläger war mit dem Fahrrad in der Feldmark auf einen in der Baulast der beklagten Stadt stehenden Wirtschaftsweg unterwegs. Etwa in der Mitte des Weges befand sich ein Schlagloch, das nach Darstellung des Klägers zwischen 6 und 8 cm tief und in der Fahrtrichtung 50 bis 60 cm lang gewesen sei. Dieses Schlagloch habe er – so der Kläger weiter – wegen des Schattenwurfs, auch bedingt durch eine im hinteren Bereich des Schlaglochs vorhandene Abbruchkante, nicht erkennen können. Er meint, die beklagte Stadt hafte wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, denn sie habe das Schlagloch weder beseitigt noch auf die Gefahrenstelle hingewiesen. Vor dem LG hat der Kläger beantragt, ihm wegen der erlittenen Prellungen und Schürfwunden Schadensersatz zu leisten und ihm des Weiteren ein angemessenes Schmerzensgeld zuzubilligen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Leitsatz des Hinweisbeschlusses des OLG lautet:

„Auf einem Wirtschaftsweg muss ein Radfahrer grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten rechnen. Stürzt er mit seinem Rad beim Durchfahren eines 50 bis 60 cm langen, 8 cm tiefen Schlaglochs, das für die ihn deutlich zu erkennen und gefahrlos zu umfahren war, stellt das Schlagloch keine Gefahrenstelle dar, vor der der Verkehrssicherungspflichtige warnen oder die er beseitigen muss.“

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