Die Zinsen, die der zur Wildschadensregulierung verpflichtete Jagdpächter auf den Wildschadensersatz schuldet, können von dem Geschädigten in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden und ohne dass es des jagdrechtlichen Vorverfahrens bedarf.
Der Fall spielt in Rheinland-Pfalz. Ein Landwirt hatte Wildschäden erlitten und rechtzeitig gemeldet. Die Verwaltungsbehörde hatte daraufhin Vorbescheide nach § 35 BJagdG zu Gunsten des Geschädigten erlassen. Die Klagen des regulierungspflichtigen Pächters gegen die Vorbescheide blieben erfolglos. Nachdem der Jagdpächter die in den Vorbescheiden festgesetzten Wildschäden ausgeglichen hatte, beanspruchte der Geschädigte zusätzlich die Zinsen auf die jeweiligen Schadensbeträge ab Klageerhebungen. Der Jagdpächter verweigerte die Zahlung und der Geschädigte erhob Klage, gegen die sich der Jagdpächter im Wesentlichen mit dem Einwand verteidigte, gerade auch wegen der Zinsen hätte das jagdrechtliche Vorverfahren durchgeführt werden müssen.
Der BGH hat mit Urteil vom 28.05.2020 (III ZR 138/19) die Auffassung der Vorinstanz gebilligt. Er folgert aus Sinn und Zweck des Vorverfahrens (schnelle Ermittlung von Art und Umfang der Schäden), dass es für die Geltendmachung eines bloßen Zinsschadens nicht des vorgängigen Erlasses eines Vorbescheides nach § 35 BJagdG bedürfe. Insoweit ginge es um die Klärung „allgemeiner Fragen des materiellen Rechts“. Das finde eine Bestätigung durch die allgemein im Zivilrecht anerkannte Auffassung, dass Zinsansprüche gesondert von der Hauptforderung geltend gemacht werden können. Den weiteren Einwand des beklagten Jagdpächters, bei der Klage gegen jagdrechtliche Vorbescheide nach § 35 BJagdG fielen überhaupt keine Prozesszinsen an, hat der BGH am 28.05.2020 ebenfalls nicht greifen lassen. § 291 Abs. 1 ZPO gelte anlog. Dafür spreche, dass die Klage gegen einen jagdrechtlichen Vorbescheid nicht etwa (was in der Praxis des Öfteren irrtümlich geschieht) gegen den Vorbescheid/die diesen erlassende Verwaltungsbehörde zu richten ist, sondern gegen den Geschädigten. Im Verfahren vor den Gerichten stünden sich dementsprechend Regulierungspflichtiger und Geschädigter als Parteien gegenüber, ganz ähnlich wie in einem „normalen“ Zivilprozess. Schließlich verfange, so der BGH, auch der Einwand des Jagdpächters nicht, der Wildschaden entstehe überhaupt erst mit einer seiner rechtskräftigen Feststellung; entscheidend sei – so der BGH – das schadenstiftend Ereignis.