Ein niedersächsischer Nebenerwerbslandwirt ist mit seinem Anliegen gescheitert, ein Altenteilerwohnhaus zu errichten.

Der Landwirt bewirtschaftet im Nebenerwerb 25 ha LN und 11 ha Forst, die ganz überwiegend in seinem Eigentum stehen. In dem Betrieb hält er 48 Mastbullen. Er möchte auf Betriebsflächen ein Altenteilerwohnhaus errichten, um den Übergang des Betriebes auf seinen Sohn zu sichern, welcher Sohn seit Jahren im Betrieb mitarbeitet, hauptberuflich aber als Wirtschaftsinformatiker tätig ist. Der Landkreis hat diese Bauvoranfrage abgelehnt. Die daraufhin erhobene Klage hat das VG Osnabrück abgewiesen. Mit Beschluss vom 31.05.2022 (1 LA 129/21) weist nun das Nds. Oberverwaltungsgericht den Berufungszulassungsantrag des Landwirts zurück, mit welchem dieser die Korrektur des Urteils des VG Osnabrück angestrebt hat. Die Ablehnung des Berufungszulassungsantrags begründet das Nds. OVG damit, dass der Nebenerwerbsbetrieb nicht privilegiert sei. Das folge daraus, dass der Betrieb lediglich einen unzureichenden Gewinn erwirtschafte. Dazu macht das OVG in seinem Beschluss folgende Rechnung auf:

Der klagende Landwirt habe seinen Arbeitsaufwand mit vier Stunden kalendertäglich beziffert. Das ergäbe jährlich 1.460 Stunden. Der Betrieb erbringe aber lediglich einen Jahresgewinn von 11.500,00 €. Daraus errechne sich ein Stundenlohn, der mit knapp 7,90 € deutlich unter dem gesetzlichen Mindestlohn liege. Daran knüpft das OVG wörtlich die Feststellung: „Unabhängig davon, dass damit bereits die Nachhaltigkeit des Betriebs überhaupt in Frage gestellt ist, würde ein vernünftiger Landwirt einen derart geringen Arbeitsertrag nicht noch durch die Zinslasten für den Bau eines zweiten Wohnhauses schmälern.“.

Das Nds. OVG hat der Veröffentlichung seiner Entscheidung folgenden Leitsatz vorangestellt:

Ein Altenteilerwohnhaus für einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb ist jedenfalls dann nicht privilegiert, wenn der Betriebsgewinn pro Arbeitsstunde unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegt.

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