Ziel der Bundesregierung ist es, noch in der laufenden Legislaturperiode das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) zu verabschieden. Hinter diesem sperrigen Namen verbirgt sich vor allem eine in der Praxis bedeutsame Änderung des Rechts der bürgerlichen Gesellschaft (GbR). Diese war nach der Auffassung des historischen Gesetzgebers des BGB ursprünglich eine nicht rechtsfähige, zur Durchführung einer begrenzten Anzahl von Einzelgeschäften gegründete Gesamthandsgemeinschaft. Weil im Laufe der Jahre zunehmend Gesellschaften bürgerlichen Rechts am Rechtsverkehr teilnahmen, und zwar dauerhaft, hatte der Bundesgerichtshof die GbR im Jahre 2001 für rechtsfähig erklärt. Das war seinerzeit für den Gesetzgeber Veranlassung, das BGB und die Grundbuchordnung (GBO) zu ändern. Seither bestimmen §§ 899a BGB, 47 Abs. 2 GBO, dass eine GbR im Grundbuch als Gesellschaft unter Angabe ihrer Gesellschafter eingetragen wird; diese Eintragung genießt dann nach den vorgenannten Vorschriften öffentlichen Glauben. Das materielle Gesellschaftsrecht der GbR (§§ 705 ff. BGB) hat der Gesetzgeber dabei erst einmal unangetastet gelassen. Das soll sich nun ändern, und zwar mit Wirkung ab 01.01.2023:

Die GbR soll nun als neue eigenständige Grundform rechtsfähiger Personengesellschaften ausgestaltet werden. Damit sie im Rechtsverkehr Publizität erlangt, wird ein Gesellschaftsregister eingeführt, in das Gesellschaften bürgerlichen Rechts eingetragen werden können (in Anlehnung an das Handelsregister). Diese Eintragungen genießen dann öffentlichen Glauben. Für die Praxis wichtig wird: Alle grundbuchrelevanten Vorgänge (z.B. Kauf, Verkauf, Änderung des Gesellschafterbestands) können ab dem 01.01.2023 nur noch vollzogen werden, wenn die GbR zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist. Obwohl der Gesetzentwurf keinen „Anmeldezwang“ begründen will, entsteht damit faktisch ein Anmeldeerfordernis, denn eine GbR kann ansonsten weder erwerben noch veräußern. Mit der Änderung werden auch Vorteile verbunden sein; z.B. wird die Vertretungsbefugnis zukünftig mit einem Auszug aus dem Gesellschaftsregister belegt werden können.

Das Anmeldeverfahren orientiert sich am Handelsregister. Eingetragen werden

  • Name und Sitz der GbR,
  • deren einzelne Gesellschafter mit ihren Daten,
  • die Vertretungsbefugnis für die GbR.

Die Anmeldungen erfolgen – über den Notar – in elektronischer Form. Registergericht wird das für den Sitz der GbR ansonsten (Handelsregister, Vereinsregister) bereits zuständige Amtsgericht. Firmieren wird die eingetragene GbR alternativ als „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder auch in der Kurzform „eGbR“.

Der aktuelle Entwurfstand (20.01.2021) des MoPeG kann aufgerufen werden auf der Homepage des Bundesjustizministeriums (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Personengesellschaftsrecht.html).

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