Der Erblasser, dessen Alleinerbin die Klägerin ist, hatte mit dem Beklagten einen schriftlichen Landpachtvertrag geschlossen, der zunächst bis zum 31.10.2016 befristet war. Der Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin darauf berufen, er habe noch mit dem Erblasser im Jahre 2011 eine handschriftliche Vereinbarung getroffen, aufgrund deren sich der Pachtvertrag bis zum 31.10.2032 mit einem Pachtzins von 350,00 €/ha verlängert habe. Die Klägerin bezweifelt die Wirksamkeit des Verlängerungsvertrags und hat vor den ordentlichen Gerichten Klage mit dem Antrag erhoben, es möge festgestellt werden, dass der Pachtvertrag am 31.10.2016, hilfsweise am 31.03.2017 geendet habe. Das LG hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG insgesamt abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der BGH gibt nun der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin statt. Er hebt das Urteil des OLG auf und verweist den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.
In seinem Beschluss vom 17.09.2020 (V ZR 305/19) führt der BGH u.a. aus:
Zwar habe die Zeugin S in erster Instanz ausgesagt, der Erblasser habe die behauptete Verlängerungsvereinbarung selbst unterschrieben. Das LG habe die Aussage jedoch als vage/widersprüchlich und letzthin nicht glaubhaft bewertet. Die abweichende Auffassung des OLG, die Zeugenaussage sei glaubhaft, sei unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG zustande gekommen. Die Einzelrichterin des OLG, die das Berufungsurteil erlassen habe, habe sich keinen persönlichen Eindruck von der Zeugin (und damit von deren Glaubwürdigkeit) verschafft. Das habe nur ihre Vorgängerin im Dezernat getan; darauf könne sich die Einzelrichterin, die entschieden habe, aber nicht stützen, denn die Vorgängerin im Dezernat habe auch keine aktenkundige und der Stellungnahme der Parteien zugängliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit durch die vormals zuständige Richterin hinterlassen. Die Zeugin müsse also nach Zurückverweisung durch das Berufungsgericht erneut vernommen werden.
Die Klägerin habe die Echtheit des handschriftlichen Zusatzes und der Unterschrift des Erblassers auf der behaupteten Verlängerungsvereinbarung in Zweifel gezogen und gegenbeweislich die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Diesen Beweisantritt hätte das Berufungsgericht, so der BGH, nicht übergehen dürfen. Darauf komme es nämlich an, weil anderenfalls die Schriftform des § 585a BGB nicht gewahrt wäre. In dem Übergehen des Beweisangebots der Klägerin liege ein weiterer Verstoß gem. Art. 103 Abs. 1 GG.